Zahlungs- und Lieferungsbedingungen
- Geltung
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Die folgenden Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich – auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird – ab sofort für alle Lieferungen, es sei denn, dass hiervon abweichende Bedingungen schriftlich vereinbart worden sind.
- Angebot und Abschluss
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Alle Angebote sind unverbindlich hinsichtlich Preis- und Lieferungsmöglichkeit. Mündliche, telefonische und durch Vertreter getroffene Vereinbarungen erlangen erst Gültigkeit, wenn sie durch den Verkäufer schriftlich bestätigt sind. Abbildungen, Angaben über Gewicht und Maße usw. sind nur annähernd maßgebend.
- Lieferfristen
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Lieferfristen sind unverbindlich. Teillieferungen sind zulässig. Unvorhergesehene Lieferhindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder in dem des Vorlieferanten, Transportschwierigkeiten und ähnliches, berechtigen den Verkäufer, die Lieferungsverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben. Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
- Versand
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Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Verkäufers, jedoch ohne Gewähr für billigste Verfrachtung. Sämtliche Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendungen gehen auf Kosten und Gefahr des Käufers. Versicherung erfolgt auf seinen Wunsch und zu seinen Lasten.
Verzögert sich der Versand ohne Verschulden des Verkäufers, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft seitens des Verkäufers dem Versand gleich.
- Preise und Zahlung
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Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Rechnungsbetrag ist, soweit keine andere Zahlungsweise vereinbart, ohne Rücksicht auf Mängelrügen, dreißig Tage nach Ausstellung der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber, letztere nur aufgrund besonderer Vereinbarungen, hereingenommen. Zahlungen sind ab Lieferdatum fällig und gelten erst als an dem Tag geleistet, an welchem Verkäufer über den Rechnungsbetrag frei verfügen kann.
Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung seitens des Käufers mit irgend welchen Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Zahlungen an Angestellte sind nur dann gültig, wenn diese durch eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen ermächtigt sind oder eine ordnungsmäßig quittierte Rechnung vorlegen.
Bei Zahlungsverzug sind vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu entrichten. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrage verpflichtet. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten sofort fällig, und der Verkäufer kann für die noch ausstehenden Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles Barbezahlung vor Auslieferung der Ware verlangen. Zahlungsverzug tritt bei Fälligkeit der Forderung des Verkäufers ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
- Eigentumsvorbehalt
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a) Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur Bezahlung seiner gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltlose Eigentum an der Vorbehaltsware als Sicherung für die Saldo-Forderung des Verkäufers.
b) Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne den Verkäufer zu verpflichten. Die so entstandene neue Sache bleibt somit sein Eigentum und dient als Vorbehaltsware zur Sicherung seiner Ansprüche gemäß a).
c) Bei Verbindung und Vermischung mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum des Verkäufers an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
d) Dem Käufer ist Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes mit der gelieferten Ware anzuzeigen. Interventionskosten gehen In jedem Falle zu Lasten des Käufers.
e) Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern und dem Verkäufer auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nach zuweisen. Alle Ansprüche an den Versicherer aus diesem Vertrage hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware gelten als an den Verkäufer abgetreten.
f) Verkäufer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten des Käufers sofortige Herausgabe der noch nicht weiterverkauften Waren zu verlangen. Bis zur Herausgabe hat Käufer die unter Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Waren für diesen getrennt von anderen Waren zu lagern, als Eigentum des Verkäufers (Miteigentum) zu kennzeichnen, sich jeder Verfügung über diese Waren zu enthalten und dem Verkäufer ein Verzeichnis dessen Eigentums zu übergeben. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware freihändig ohne vorherige Fristsetzung zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere solche auf entgangenen Gewinn, bleiben dem Verkäufer vorbehalten.
g) Jede Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und der aus der Bearbeitung oder Verarbeitung entstandenen Sachen ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr gestattet. Bei Kreditverkäufen hat Käufer mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt gemäß a) dieser Bedingungen zu vereinbaren. Käufer tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Ansprüche in voller Höhe mit allen Nebenrechten im Voraus sicherungshalber bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung an den Käufer ab. Dies gilt auch für Vorbehaltsware gemäß b) und c) dieser Bedingungen.
h) Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Kunden bekannt zugeben und ihm die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen seinen Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die notwendigen Unterlagen zu übergeben. Käufer hat zu diesem Zweck dem Verkäufer auch auf dessen Verlangen die Einsichtnahme in seine Bücher und Rechnungen zu gestatten. Verkäufer hat die Befugnis zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Ihm steht das Recht der Benachrichtigung des Schuldners des Käufers zu. Käufer ist jedoch berechtigt und ermächtigt, diese Forderungen so lange für den Verkäufer einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen diesem gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.
i) Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherungen dessen Liefe-rungsforderungen insgesamt um mehr als 25 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
- Mängel
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Eine Haftung für Mängel wird vom Verkäufer nur insoweit übernommen, als von Seiten der Lieferwerke Ersatz geleistet wird. Abweichungen von dieser Garantieübernahme haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
Käufer hat Beanstandungen von Menge und Beschaffenheit unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eintreffen der Ware bei ihm durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu erheben. Durch nicht rechtzeitig erfolgte Mängelanzeige oder durch eigenmächtig vorgenommene Eingriffe an der Ware wird die Haftung des Verkäufers und auch des Lieferers aufgehoben. Bei berechtigten Mängelrügen hat Verkäufer nach seiner Wahl das Recht, entweder die Mängel zu beseitigen oder die Ware unter Gutschrift des berechneten Betrages zurückzunehmen oder in angemessener Frist kostenlos Ersatz zu leisten oder dem Käufer den Minderwert der Ware gutzuschreiben.
Weitergehende Ansprüche aus Mängelhaftung und Schadenersatzansprüche aus irgendwelchem Grunde sind ausgeschlossen.
- Preis- und Absatzbindung
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Bei Bezug von Erzeugnissen, für die eine Preisbindung und/oder eine Absatzbindung besteht, gelten außer diesen Lieferungsbedingungen die besonderen Bedingungen des betreffenden Herstellers.
Der Käufer ist verpflichtet, sich auch von dem Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis zu verschaffen. Er kann sich nicht auf eine Unkenntnis solcher Bedingungen berufen.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
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Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Scheck- und Wechselklagen, ist der Hauptsitz des Unternehmens des Verkäufers.
- Schlussbestimmungen
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Ungültigkeit oder Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen ist auf die übrigen Bedingungen ohne Einfluss. Anstelle einer ungültigen oder einer unwirksamen Bestimmung gilt vielmehr alsdann die einschlägige gesetzliche Bestimmung als vereinbart.